Firma Lutz Meyerdiercks, Heizung & Sanitär & Dienstleistungen
Hamburgerstraße 252 in D-28205 Bremen
Telefon: 0421 / 434 995-41, Telefax: 0421 / 434 995-42
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Firma Lutz Meyerdiercks, Heizung & Sanitär & Dienstleistungen, Hamburger Straße 252, 28205 Bremen (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber über die Erbringung von Werkleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen im Bereich Heizung, Sanitär, Klima und verwandter Gewerke.
1.2 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
1.3 Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Unterscheidung getroffen. Soweit einzelne Bestimmungen ausdrücklich nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher gelten, ist dies jeweils gekennzeichnet.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Individuelle Vertragsabreden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgesehen oder ausreichend ist.
1.6 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Sie sind 20 Werktage ab Angebotsdatum gültig, sofern im Angebot keine abweichende Frist angegeben ist.
§ 2 Vertragsschluss
2.1 Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers und die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Ausführung der beauftragten Leistungen zustande.
2.2 Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bei unverbindlichen Kostenvoranschlägen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn eine wesentliche Überschreitung (mehr als 15 % des veranschlagten Betrages) absehbar wird (§ 650 Abs. 2 BGB).
2.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen. Dies gilt insbesondere für Vertragsänderungen und die Beauftragung zusätzlicher Leistungen. Das Recht, mündliche Individualvereinbarungen zu treffen, bleibt hiervon unberührt (§ 305b BGB).
§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher
3.1 Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 355 ff. BGB zu. Näheres ergibt sich aus der Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform übergeben wird.
3.2 Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher hierzu seine ausdrückliche Zustimmung erteilt und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
3.3 Die Widerrufsbelehrung einschließlich des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB wird dem Verbraucher als gesonderte Anlage zu diesen AGB übergeben.
§ 4 Angebots- und Entwurfsunterlagen
4.1 An allen Angebots- und Entwurfsunterlagen (Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen) behält sich der Auftragnehmer das Eigentum und etwaige Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
4.2 Behördliche und sonstige Genehmigungen, die für die Durchführung der beauftragten Arbeiten erforderlich sind, sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Preise und Vergütung
5.1 Es gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese nicht ausdrücklich als Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen sind.
5.2 Die vereinbarten Preise gelten bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Leistungsumfangs und bei ununterbrochener Montage einschließlich Inbetriebnahme. Bei Teilbeauftragung oder vom Auftraggeber veranlasster Unterbrechung der Arbeiten ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden nachweisbaren Mehraufwand, insbesondere zusätzliche Lohn-, Material-, Vorhalte-, Anfahrts- und Rüstkosten, gesondert zu berechnen.
5.3 Festpreise gelten nur, wenn sie als solche im Angebot ausdrücklich als „Festpreis“ oder „Pauschalpreis“ bezeichnet und in Verbindung mit einem verbindlichen Zeitrahmen für Beginn und Abschluss der Arbeiten vereinbart wurden.
5.4 Die Preise gelten für normale Arbeitszeiten (Montag bis Freitag, 07:00–18:00 Uhr). Für vom Auftraggeber ausdrücklich angeordnete Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge nach den im Angebot oder, sofern dort nicht geregelt, in der dem Auftraggeber vor Auftragserteilung zur Verfügung gestellten Preisliste ausgewiesenen Sätzen berechnet.
5.5 Zusätzliche Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, jedoch zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages notwendig werden oder vom Auftraggeber verlangt werden (insbesondere Stemm-, Verputz- und Erdarbeiten), werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber gesondert vergütet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor Ausführung solcher Zusatzleistungen über deren voraussichtliche Kosten zu informieren und seine Zustimmung einzuholen, sofern die voraussichtlichen Mehrkosten 10 % des vereinbarten Auftragswertes oder einen Betrag von 500,00 EUR (netto) übersteigen.
5.6 Verzögert sich die Ausführung der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, nachweisbare Mehrkosten (insbesondere erhöhte Material- und Lohnkosten), die kausal auf die Verzögerung zurückzuführen sind, geltend zu machen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über die zu erwartenden Mehrkosten in Textform zu informieren.
§ 6 Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, insbesondere gesetzliche Minderungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte.
6.2 Gegenüber Verbrauchern tritt Verzug gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein, d. h. grundsätzlich erst nach Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) oder – sofern in der Rechnung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde – 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB).
6.3 Gegenüber Unternehmern tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen: gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.4 Bei umfangreicheren Aufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen gemäß § 632a BGB zu verlangen. Die Abschlagszahlungen dürfen den Wert der jeweils erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen nicht übersteigen.
6.5 Nur für Unternehmer: Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder es handelt sich um eine entscheidungsreife Gegenforderung. Das Aufrechnungsverbot gilt ferner nicht, soweit der Auftraggeber berechtigt ist, die Zahlung wegen eines Mangels zu verweigern.
6.6 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufrechnung und zum Zurückbehaltungsrecht uneingeschränkt.
6.7 Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, ist der Auftragnehmer nach vorheriger schriftlicher Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen berechtigt, die Arbeiten einzustellen und, sofern der Auftraggeber auch nach Ablauf der Nachfrist nicht zahlt, den Vertrag aus wichtigem Grund schriftlich zu kündigen.
§ 7 Ausführungsfristen und Montage
7.1 Ausführungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
7.2 Sind Ausführungsfristen nicht ausdrücklich vereinbart, so beginnt der Auftragnehmer mit den Arbeiten innerhalb einer angemessenen Frist nach Auftragserteilung, spätestens jedoch 20 Werktage nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Auftraggeber hat die gemäß § 4 Nr. 2 erforderlichen Genehmigungen und Unterlagen beigebracht;
b) ein ungehinderter Zugang zur Baustelle und ein ordnungsgemäßer Arbeitsbeginn sind gewährleistet;
c) eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheit ist beim Auftragnehmer eingegangen.
7.3 Verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (insbesondere höhere Gewalt, Streik, Materialknappheit, behördliche Verfügungen), verlängern sich vereinbarte Fristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich in Textform.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an gelieferten, noch nicht eingebauten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor.
8.2 Werden Liefergegenstände durch Einbau wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes im Sinne der §§ 93, 94, 946 BGB, erlischt der Eigentumsvorbehalt kraft Gesetzes mit dem Einbau. In diesem Fall stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Sicherungsmittel zu, insbesondere die Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 650e BGB sowie das Recht auf Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB.
8.3 Nur für Unternehmer: Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterverfügung über die Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
8.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 9 Abnahme und Gefahrübergang
9.1 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für das Werk bis zur Abnahme durch den Auftraggeber.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk nach dessen vollständiger Fertigstellung einschließlich etwaiger Einregulierungsarbeiten innerhalb einer angemessenen Frist abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Eine Abnahme vor vollständiger Fertigstellung und Einregulierung kann nicht verlangt werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren einvernehmlich eine Teilabnahme für abgrenzbare Leistungsteile.
9.3 Wird das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen.
9.4 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Nimmt der Auftraggeber das Werk oder in sich abgeschlossene Teile des Werkes nach Fertigstellung und trotz Aufforderung zur Abnahme vorzeitig in Benutzung, so geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf ihn über, soweit die Ingebrauchnahme nicht auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstand beruht.
9.5 Über die Abnahme wird auf Verlangen einer der Parteien ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt, in dem etwaige Mängel und Vorbehalte festgehalten werden.
§ 10 Mängelansprüche und Gewährleistung
10.1 Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 633 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
10.2 Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel nach Entdeckung möglichst zeitnah in Textform anzeigen, damit eine zügige Prüfung und Nacherfüllung ermöglicht wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, angezeigte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen (Nacherfüllung).
10.3 Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung fehl (in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch) oder verweigert der Auftragnehmer die Nacherfüllung, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte gemäß § 634 BGB zu, insbesondere Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.
10.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt:
a) bei Arbeiten an einem Bauwerk (insbesondere Heizungs- und Sanitärinstallationen, die mit dem Gebäude fest verbunden werden): fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB);
b) bei sonstigen Werkleistungen (Reparaturen, Wartungen): zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB);
c) bei gelieferten beweglichen Gegenständen, die nicht eingebaut werden: zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
10.5 Die Verjährungsfristen gemäß Nr. 10.4 gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Auftragnehmers. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.6 Für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer trotz erkennbar atypischer oder schadensgeneigter Betriebsbedingungen nicht vor Auftragserteilung informiert hat, haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und nur, soweit ihm insoweit ein eigenes Verschulden zur Last fällt.
§ 11 Haftung und Haftungsbeschränkung
11.1 Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
11.2 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleiches gilt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
11.3 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
11.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen oder nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften haftet.
§ 12 Versuchte Instandsetzung (Reparaturaufträge)
12.1 Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Kosten des Auftragnehmers (insbesondere Anfahrt, Arbeitszeit, verbrauchtes Material) zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fällt.
12.2 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn sich im Rahmen der Fehlersuche herausstellt, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur voraussichtlich nicht möglich ist, und holt vor der Fortführung der Arbeiten die Zustimmung des Auftraggebers ein.
12.3 Gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Reparaturobjekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die entstandenen Anfahrts- und Vorbereitungskosten in Rechnung zu stellen.
§ 13 Stornierung und Rücktritt
13.1 Das gesetzliche Kündigungsrecht des Auftraggebers gemäß § 648 BGB (freie Kündigung beim Werkvertrag) bleibt unberührt. Im Falle der freien Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen.
13.2 Verlangt der Auftraggeber die Rücknahme bereits gelieferter, noch nicht eingebauter Gegenstände aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % des Nettowarenwertes des zurückgenommenen Gegenstandes verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, einen höheren tatsächlich entstandenen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
13.3 Von der Rücknahme ausgeschlossen sind Sonderbestellungen und Maßanfertigungen, die speziell für den Auftraggeber angefertigt oder beschafft wurden und anderweitig nicht oder nur mit erheblichem Wertverlust verwendbar sind.
§ 14 Bauhandwerkersicherung
14.1 Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber Sicherheit für die vertraglich vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen gemäß § 650f BGB zu verlangen. Das Recht auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 650e BGB bleibt hiervon unberührt.
14.2 Soweit ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 650f BGB besteht und der Auftraggeber die Sicherheitsleistung trotz angemessener Fristsetzung verweigert, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zu verweigern oder den Vertrag nach Maßgabe von § 650f Abs. 5 BGB zu kündigen.
§ 15 Datenschutz
15.1 Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung und -abwicklung (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO).
15.2 Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist: Lutz Meyerdiercks, Hamburger Straße 252, 28205 Bremen, Telefon: 0421 / 434 995-41, E-Mail: info@lutz-meyerdiercks.de.
15.3 Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an beauftragte Subunternehmer, Lieferanten, Versicherungen) oder der Auftragnehmer gesetzlich dazu verpflichtet ist.
15.4 Personenbezogene Daten werden gelöscht, sobald der Zweck der Speicherung entfällt und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten) entgegenstehen.
15.5 Dem Auftraggeber stehen die Rechte aus Art. 15 bis 21 DSGVO zu, insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch. Zudem besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen).
15.6 Nähere Einzelheiten zum Datenschutz ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die unter https://lutz-meyerdiercks.de/datenschutz/ abrufbar ist oder auf Anfrage bereitgestellt wird.
§ 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Nur für Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bremen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
16.2 Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Verbrauchern wird nicht getroffen.
16.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
§ 17 Alternative Streitbeilegung
17.1 Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 18 Schlussbestimmungen
18.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die jeweilige gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).
18.2 Diese AGB sind in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung maßgeblich.
18.3 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleiben hiervon unberührt.